Aggressionsverhalten bei Hunden

Gesetzliche Meldepflicht von übermässigem Aggressionsverhalten bei Hunden

Seit 1.9.2008 gibt es eine gesetzliche Verpflichtung für Tierärztinnen und Tierärzte Vorfälle, die im Zusammenhang stehen mit übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden den zuständigen kantonalen Ämtern zu melden. Kommen sie dieser Meldepflicht nicht nach, werden sie strafbar. Wird also eine solche Situation dem Kanton gemeldet, handelt es sich nicht um irgendeine bösartige Anzeige, sondern lediglich dem Entsprechen dieser Pflicht. 

Die Tierärztin oder der Tierarzt verzeigt den Hundehalter nicht, sondern er meldet lediglich dem Kanton eine sich für Ihn/Sie als gefährlich erscheinende Situation. Die zuständigen Fachleute des kantonalen Amtes prüfen den Fall und ordnen, falls erforderlich, die nötigen Massnahmen an. Die Meldepflicht soll so zur Sicherheit von Mensch und Hund beitragen, ohne gleich den Tierhalter als Bösewicht zu brandmarken. 

Die zuständigen Behörden gehen erfahrungsgemäss umsichtig mit den nicht immer einfach zu beurteilenden Situationen um und wissen Rat oder ziehen weitere Fachpersonen (Verhaltensmediziner und ausgewiesene Hundetrainer) zu. In besonders gefährlichen Fällen ist das kantonale Amt auch befugt, drastische Massnahmen, wie die Umplatzierung eines Hundes zu verordnen oder ein Halteverbot für ausgewählte Hundehalter zu verfügen. Im schlimmsten Fall kann auch eine Tötung des gefährlichen Hundes angeordnet werden.

Oftmals gilt diese Meldung aber vielmehr dem Schutz der Hundehalter selbst beziehungsweise deren Familien. Weitaus die meisten Unfälle mit Hunden passieren in der eigenen Familie und oft sind Kinder davon betroffen. Auch kleine Hunde können Kinder schwer verletzen! Dieser Umstand wird leider viel zu wenig beachtet! Wir Tierärzte erleben im Praxisalltag nicht selten tragische Unfälle. Die Stress-Situation „Tierarztbesuch“ bringt oft auch die schlechteren Seiten der Hunde zum Vorschein, die sich im Alltag vielleicht gar nie zeigen, bis zu dem besonderen Tag, der dann alles ändert. Wir appellieren daher an die Hundehalter, eine solche Meldung nicht als „Angriff“ gegen Ihren Hund zu sehen, sondern als Vorsichtsmassnahme zum Schutze aller. Selbstverständlich suchen wir auch im Alltag immer das Gespräch mit den Hundehaltern und Halterinnen! Wir versuchen die Situation im Zusammenhang mit der Stresssituation richtig einzuordnen. Im Zweifelsfall ist jedoch immer eine Meldung zu erstatten. Wir danken für Ihr Verständnis.

Die Rechtsgrundlage der Meldepflicht: Tierschutzverordnung Art.78: Meldung von Vorfällen:

Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder

b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

2. Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

 

Kampfhund, was heisst das?

Die meisten Hunderassen wurden nicht nur wegen ihres Aussehens gezüchtet, sondern haben oder hatten früher eine Aufgabe. Es gibt beispielsweise Rassen die sich besonders als Schutz- und Hütehunde eignen, wie die diversen Schäferhunde-Rassen zeigen. Andere haben eine besonders gute Nase und finden daher auch Trüffel im Boden, wie der „Trüffelhund“ Lagotto zum Beispiel. Andere wiederum eignen sich zur Jagd auf kleine Tiere, die in Bauten leben, wie zum Beispiel der Cairn Terrier oder auf eher grosses Wild wie die verschiedenen Laufhunderassen. Daher ist es nicht erstaunlich, dass es auch Hunderassen gibt, denen eine besondere Aggressionsneigung angezüchtet wurde, um gegen andere Hunde oder gar Menschen eingesetzt werden zu können. Es ist daher erforderlich, dass Hundehalter solcher Rassen eine gute Kenntnis der genetischen Hintergründe ihrer Hunde haben und die Erziehung besonders konsequent und umsichtig durchführen. Dazu ist besonderes Fachwissen erforderlich und das darf von diesen Hundehaltern erwartet werden.

In der Schweiz gibt es bereits Kantone (zum Beispiel die Kantone Zürich und St. Gallen), die eine Haltung von ausgewählten Hunderassen verbieten. Kommen Besucher aus anderen Kantonen zu Besuch mit Ihren Hunden, müssen diese zwingend an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb ausgestattet sein, sonst drohen hohe Bussgelder (mehrere Hundert Franken). Im Kanton Schwyz ist die Haltung von Hunden spezieller Rassen nicht verboten, dafür gilt die allgemeine Leinenpflicht für alle Hunde auf öffentlichem Grund. Leider ist bei dieser Regelung vergessen gegangen, dass Hunde eigentlich gemäss Tierschutzgesetz das Recht auf geeigneten Auslauf hätten. Nun sind nicht alle Hundehalter Marathonläufer, so kommen die Hunde eben in anderen Kantonen zu ihrem Auslauf: Eine absurde Situation.

In unserer Praxis werden alle Hunde, egal welcher Rasse, gern gesehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Hundehalter sein Hund unter Kontrolle halten kann, und der Hund keine übermässige Aggression an den Tag legt. Sonst kommt die Meldepflicht für aggressive Hunde zum Zuge. Dies gilt aber genau gleich für alle Hunde, egal welcher Rasse. Wir dürfen aus Erfahrung sagen, dass eine Meldung zum Glück selten Erfolgen muss, und Kampfhunde bei uns bisher nicht häufiger negativ aufgefallen sind als andere Rassen. Viele Kampfhundebesitzer sind sich ihrer Verantwortung nicht selten mehr bewusst als Halter anderer Hunderassen.

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